Dr. Ludger Schrapper
Im Rahmen einer zweistufig angelegten Dienstrechtsreform hat
Nordrhein-Westfalen zum 1.6.2013 – in einem ersten Schritt– seine seit 2006 als Folge der Föderalismusreform I bestehende
legislatorische Zuständigkeit für das finanzielle Dienstrecht
wahrgenommen. Dabei wird das neue Landesbesoldungsrecht durch eine weitgehende Übernahme der bundesrechtlich vorgeprägten
Strukturen gekennzeichnet. Wegen der europarechtlichen
Vorgaben zum zulässigen Umfang einer Anknüpfung an
das Lebensalter war der „Systemwechsel“ vom Besoldungsdienstalter
zur Erfahrung überfällig. Neueste Entwicklungen im
Gemeinschaftsrecht könnten jedoch das gefundene Konzept
schon wieder in Frage stellen. Außerdem werfen die vom Landesgesetzgeber
gefunden Lösungen Umsetzungsfragen im Vollzug
auf. Davon berührt ist u. a. die Frage einer Ernennungsnotwendigkeit
bei systemübergreifenden Personalwechseln.