Alexia Tepke, Andreas Becker
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 31.1.2013 –2 C 10.12 – festgestellt, dass auch Beamte nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) einen Anspruch auf Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs haben, den sie krankheitsbedingt bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen konnten/können. Die Nicht-Nehmbarkeit von Erholungsurlaub während der Krankheit und die Unmöglichkeit der Nachholung von Urlaub nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand ist damit finanziell auszugleichen, auch wenn dem Beamten – im Gegensatz zu Arbeitnehmern, die dem Arbeits- und Sozialrecht unterfallen – im Falle der Krankheit wegen der Fortzahlung der Bezüge weder alimentativ noch unter schlicht monetären Gesichtspunkten ein Nachteil entsteht. Der sich unmittelbar aus Unionsrecht gewährte Abgeltungsanspruch des Beamten ist im Hinblick auf die sich aus dem Grundgesetz ergebenden rechtlich-systematischen Besonderheiten der hergebrachten Grundsätze des deutschen Berufsbeamtentums nicht unproblematisch.