Dr. Torsten von Roetteken
Das BVerwG hatte durch sein Urteil vom 30.6.2011 die seit Jahrzehnten praktizierte Topfwirtschaft
als System der Dienstpostenbewertung und Planstellenbewirtschaftung für unvereinbar mit den§§ 18, 25 BesG in ihrer damals und in dieser Form seit 1975 geltenden Fassung erklärt. Dies hat zu
Diskussionen über die Gründe dieser Entscheidung und ihrer Folgen für Auswahlentscheidungen
geführt. Zudem haben sich einige OVG (soweit veröffentlicht) bereits mit den Konsequenzen der
Entscheidung des BVerwG befasst. Das BVerfG hat durch eine Kammerentscheidung das Urteil des
BVerwG aufgegriffen und der Verfassungsbeschwerde eines beim OVG Saarland unterlegenen
Antragstellers stattgegeben, der sich gegen seine mangelnde Berücksichtigung in einer Beförderungswahl
innerhalb der Landesfinanzverwaltung gewandt hatte, die Topfwirtschaft praktizierte.
In diese Entwicklung hat jetzt der Bundesgesetzgeber eingegriffen und durch Art. 1 Nr. Nr. 5
des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher
Vorschriften vom 11.6.2013 § 18 BBesG rückwirkend zum 1.1.2013 dahin geändert, dass künftig
Dienstposten bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, bei obersten Bundesbehörden allen Ämtern
einer Laufbahngruppe zugeordnet werden können. Zeitgleich wurde § 25 BBesG aufgehoben. Im
Bundesland Hessen gibt es eine vergleichbare Neuregelung. Die Folgen dieser Gesetzesänderungen
sollen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung nachfolgend untersucht werden.