Prof. Dr. Hans-Dietrich Weiß
Beherrscht der globale Internetzugang zunehmend unser Leben, sind als Schattenseite Formen der ansteigenden Computerkriminalität bekannt. Ist kriminologisch gerade betrügerisches Handeln im Bereich der IuK-Kriminalität, also beim Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik, geläufig, ist weniger bekannt, dass bei der IT-Nutzung zunehmend auch gegen Pornografiedelikte (§§ 184 ff. StGB) verstoßen wird. So auch von Beamten mit Schwerpunkt Kinderpornografie (§ 184b StGB), was dann regelmäßig ein Dienstvergehen bedeutet. Hier steht die Disziplinarpraxis vor besonderen Herausforderungen, derart strafbares Handeln dienstrechtlich einzuordnen. So möchte dieser Beitrag – erwachsen auf der empirischen Grundlage von mehr als 100 einschlägigen Disziplinargerichtsentscheidungen – aufzeigen, welche Fragen sich hierzu stellen und damit auch – offenbar generalpräventiv erforderlich – in das Bewusstsein rücken, dass gerade auch einschlägiges außerdienstliches strafbares Handeln bei der Internetnutzung, bei dem sich ein Beamter fern von dienstrechtlicher Verantwortlichkeit glaubt, ein schwerwiegendes, sogar die Höchstmaßnahme rechtfertigendes Dienstvergehen darstellt.