Dr. Hans Hermann Bowitz
Eine Analyse der jeweils maßgeblichen Entscheidungsgrundsätze
zeigt, dass das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 13. 5. 2014
im Widerspruch zur eigenen Rechtsprechung und zur übrigen
Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte steht, obwohl
das Gericht scheinbar von dem gleichem Beurteilungsmaßstab
ausgeht, wie die übrigen Entscheidungen, auf die es Bezug
nimmt. In der Sache hat es aber einen anderen rechtlichen
Standpunkt eingenommen, ergebnisorientiert und im Vergleich
zur bisherigen Rechtsprechung ohne Überzeugungskraft.