Prof. Dr. Timo Hebeler
Mit der sog. Föderalismusreform I im Jahr 2006 ging eine teilweise Reföderalisierung des Beamtenrechts einher. Den Ländern kommt seitdem für die Landesbeamten vollumfänglich die Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrecht zu. Mit dieser Kompetenzzuweisung geht einher, dass sich das Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrecht in den Ländern untereinander und auch im Verhältnis zum für Bundesbeamte geltenden Beamtenrecht auseinander entwickeln kann. Eine Auseinanderentwicklung ist insbesondere im Besoldungsrecht in Form von unterschiedlichen Besoldungshöhen schon jetzt festzustellen. Im Schrifttum ist – zumeist in Form von kurzen, kursorischen Überlegungen – schon mehrfach erwogen worden, ob einem Auseinanderdriften des Beamtenrechts durch die sog. Bundestreue verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt sind. Der Beitrag untersucht diese Frage eingehend und verneint sie im Ergebnis. Verfassungsrechtliche Vorgaben und Grenzen können sich stattdessen lediglich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergeben..