Dr. Michael Kawik
Die Rechtsstellung des Beamten zeichnet sich im Hinblick auf die Charakterisierung des Beamtenverhältnisses als Dienst und Treueverhältnis durch zahlreiche Rechte und Pflichten aus. Die den Beamten aufgegebenen Pflichten betreffen ihn dabei als Grundrechtsträger und bedürfen daher einer genauen Betrachtung. Hier ist es erforderlich, die Pflichten des Beamten auch nach Sinn und Zweck und damit auch nach der Funktion im Rechtssystem zu hinterfragen und so drängt sich die Frage auf, ob es einer expliziten Pflicht des Beamten zur Remonstration nach § 63 Abs. 2 BBG bedarf. Ist dem Beamten doch schon über § 62 BBG aufgegeben, an den Entscheidungen seiner Vorgesetzten mitzuwirken. Mithin ist zu hinterfragen, ob eine Remonstrationspflicht zur Durchsetzung etwa des Rechtstaatsprinzips zusätzlich erforderlich ist oder ob dabei bloß eine zusätzliche und dennoch inhaltsleere und damit überflüssige Verpflichtung statuiert wird.