Alexander Poretschkin
„Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem
Einsatz ihrem Beruf zu widmen.“ So steht es gleichlautend in § 34 BeamtStG wie in § 61 BBG. Und dennoch könnte es demnächst
Beamte geben, die strafrechtlich verfolgt werden, wenn
sie nicht vorrangig anderweitig dienen. Aufgeworfen wird diese
zunächst absurd klingende Fragestellung durch das noch relativ
neue „Gesetz über die Rechtstellung der Reservistinnen und
Reservisten der Bundeswehr“, kurz Reservistinnen- und Reservistengesetz
= ResG. Dieses ResG kennt neue, besonders verpflichtete
Reservisten, die möglicherweise auf Dauer einen Soldatenstatus
haben, also gar keine „Reservisten“ sondern „Soldaten“ sind, für die durchgehend Rechte und Pflichten des Soldatengesetzes (SG) gelten.