Dr. Torsten von Roetteken
Der Begriff des öffentlichen Amtes in Art. 33 Abs. 2 GG bestimmt
den Anwendungsbereich dieses – grundrechtsgleichen – Rechts. Sein genauer Inhalt wird jedoch eher beiläufig erörtert,
meist vorausgesetzt oder ohne nähere Begründung mit bestimmten
Inhalten gefüllt bzw. – je nach Sichtweise – aufgeladen.
Aufgrund der zentralen Bedeutung dieses für das Zugangsrecht
maßgebenden Begriffs, insbesondere für die Anforderungen
an die Möglichkeiten einer statusgruppenübergreifende
Auswahl nach einheitlichen Kriterien soll der Begriff nachfolgend
etwas näher bestimmt werden.