Dr. Torsten von Roetteken

Der Begriff des öffentlichen Amtes in Art. 33 Abs. 2 GG und seine Bedeutung für Auswahlverfahren

Der Begriff des öffentlichen Amtes in Art. 33 Abs. 2 GG bestimmt den Anwendungsbereich dieses – grundrechtsgleichen – Rechts. Sein genauer Inhalt wird jedoch eher beiläufig erörtert, meist vorausgesetzt oder ohne nähere Begründung mit bestimmten Inhalten gefüllt bzw. – je nach Sichtweise – aufgeladen.
Aufgrund der zentralen Bedeutung dieses für das Zugangsrecht maßgebenden Begriffs, insbesondere für die Anforderungen an die Möglichkeiten einer statusgruppenübergreifende Auswahl nach einheitlichen Kriterien soll der Begriff nachfolgend etwas näher bestimmt werden.