Jan Schlottbohm LL.M. (Tax)

Der Rechtsstaat blockiert sich selbst
Konkurrentenstreit an Bundesgerichten

Im Rahmen der Gleichheitsprüfung ist anerkannt, dass Gesetze die Lebenswirklichkeit nicht möglichst individuell in kleinsten Gattungen erfassen müssen, sondern aus Praktikabilitätserwägungen – schließlich müssen Gesetze auch vollziehbar sein– Generalisierungen und Typisierungen zulasten der Individualgerechtigkeit zulässig sein können. Denn ist ein Gesetz wegen zu großer Ausdifferenziertheit kaum noch vollziehbar, kann es zu einem „strukturellen Vollzugsdefizit“ kommen, welches seinerseits
einen Gleichheitsverstoß darstellt. Das ursprüngliche Ziel der Ausdifferenzierung, die Einhaltung des Gleichheitssatzes, kann dadurch letztlich verfehlt werden. Vor einem vergleichbaren Problem steht aktuell die Gerichtsbarkeit, deren Funktionsfähigkeit bekanntlich elementarer Bestandteil der Rechtsschutzgarantie ist. Aufgrund der Ausgestaltung des Rechtsschutzes für sogenannte übergangene Bewerber im Rahmen der Besetzung von Bundesrichterstellen können offene Stellen teilweise nicht besetzt werden und bleiben über Monate vakant. Dies bringt Probleme mit sich, die bis zur partiellen Handlungsunfähigkeit betroffener Gerichte führen könnten. Der Rechtsschutz Einzelner kann so zum Problem für die Rechtsschutzgarantie als solche werden.