Prof. Dr. Norbert Ullrich
Das Verhalten von Amtsträgern außerhalb ihrer eigentlichen dienstlichen Tätigkeit steht stärker unter Beobachtung als das Freizeitverhalten der meisten nicht im öffentlichen Dienst tätigen Personen. Dabei sind es auf der einen Seite die Medien (oder zumindest Teile der Medienlandschaft), die ein – möglicherweise – bedenkliches Gebaren von Amtsträgern thematisieren. Auf der anderen Seite ist es auch der Dienstherr selbst, der den Beamten hinsichtlich des Freizeitverhaltens in die Pflicht zu nehmen sucht und auf als Verfehlung eingestuftes Verhalten mit den Mitteln des Disziplinarrechts reagiert. Der Dienstherr hat allerdings rechtliche Grenzen zu beachten. Insofern stellt sich die Frage, ob und inwieweit auch außerhalb der Dienstausübung beamtenrechtliche Vorgaben den Alltag des Beamten bestimmen dürfen. Nach traditioneller Vorstellung ist der Beamte „immer im Dienst“, doch mag dieses Bild nicht mehr in die heutige „Freizeitgesellschaft“ passen. In dem Beitrag soll – zunächst allgemein und dann anhand typischer Fallgruppen (Konsum von Alkohol und Drogen, Ausnutzung von gewährten Vorteilen, politische Betätigung) – der Frage nachgegangen werden, inwieweit ein nicht strafbares Verhalten im privaten Bereich einen Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten darstellen kann. Anders gefragt: Hat der Beamte in seinem Privatleben Regeln zu beachten, die für den (nicht im öffentlichen Dienst tätigen) Normalbürger nicht gelten?