Dr. Maximilian Baßlsperger
Im Rahmen der laufbahnrechtlichen Probezeit ist eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Beamte allen für seine Laufbahn vorausgesetzten Anforderungen eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit dauerhaft genügt. Für die Prüfung der Voraussetzungen ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BBG und dem entsprechenden Landesrecht ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei bestehen bei den gesundheitlichen Anforderungen aufgrund der neueren Rechtsprechung einige Besonderheiten.