Prof. Dr. Monika Böhm
In seinem Beschluss vom 16.12.2015 hat das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von
Dienstpostenbündelungen und damit der sog. Topfwirtschaft im dienstrechtlichen Sinn bestätigt. Die Regelung des § 18 Satz 2
BBesG ist demnach mit dem Grundgesetz vereinbar. Allerdings muss für die Dienstpostenbündelung jeweils ein sachlicher
Grund bestehen. Einen solchen hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere für den Bereich der „Massenverwaltung“ angenommen. Auch im Übrigen kann regelmäßig von einer Rechtfertigung ausgegangen werden, wenn die Bündelung
nicht mehr als drei Ämter derselben Laufbahn umfasst. Die Verfassungskonformität der bisherigen Praxis wird damit bestätigt.
Der Beitrag beleuchtet Inhalt und Hintergrund des Beschlusses und benennt Anwendungsbereiche für die Dienstpostenbündelung.