Dr. Holger Greve
Gleichbehandlung als rechtliche Fragestellung ist eine Querschnittsmaterie, die unweigerlich auch das Besoldungs- und Versorgungsrecht betrifft. Insbesondere finanzielle Regelungen im Leistungsbereich sind oftmals Beanstandungen am Prüfungsmaßstab des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG ausgesetzt. Aus der zunehmend ausdifferenzierten Rechtsprechung des BVerfG zum allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz haben sich übergreifende Vorgaben herauskristallisiert, die vor allem von Legislative sowie Exekutive und Judikative zu beachten sind. Anpassungen im Besoldungs- und Versorgungsgefüge stehen daher stets unter grundrechtlichen Vorzeichen, die unweigerlich zu einer Eingrenzung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums führen.