Dr. Gregor C. Jaburek
Die Hochschulgesetze der Länder normieren die Kompetenzbereiche von Präsident und Kanzler. In der Praxis gehen jedoch die Vorstellungen vom „Machtbereich“ des jeweiligen Funktionsträgers oft auseinander. Der vorliegende Beitrag stellt die Kompetenzverteilung innerhalb der Hochschulleitung klar und zeigt auf, dass es einen unentziehbaren Kernaufgabenbereich des Hochschulkanzlers gibt, in den der Hochschulpräsident nicht oder nur in gewissen Grenzen eingreifen darf. Dies folgt nicht zuletzt aus dem beamtenrechtlichen Anspruch des Kanzlers auf amtsangemessene Beschäftigung.