Guido Kämmerling
Das beamtenrechtliche Leistungsprinzip und die Grundsätze der Bestenauslese sind durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich
abgesichert. Der kommunale Bereich unterliegt zwar den gleichen Rechtsgrundsätzen, die auch in Landes- oder
Bundesbehörden gelten, ist aber aufgrund der mitunter wesentlichen kleineren Organisationseinheiten und der größeren
Nähe der Beamten zum Hauptverwaltungsbeamten oder zur Kommunalpolitik von besonderer Prägung. Der Verfasser stellt
mit Bezug auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen einige denkbare Eigengesetzlichkeiten dar und setzt sich hinsichtlich
des Einfallsreichtums mancher Dienstherrn kritisch mit der Verwaltungspraxis und ihrer Vereinbarung mit den von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen auseinander.