Guido Kämmerling

Kommunale Eigenheiten bei der Auswahl- und Beförderungspraxis in Nordrhein-Westfalen

Das beamtenrechtliche Leistungsprinzip und die Grundsätze der Bestenauslese sind durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich abgesichert. Der kommunale Bereich unterliegt zwar den gleichen Rechtsgrundsätzen, die auch in Landes- oder Bundesbehörden gelten, ist aber aufgrund der mitunter wesentlichen kleineren Organisationseinheiten und der größeren Nähe der Beamten zum Hauptverwaltungsbeamten oder zur Kommunalpolitik von besonderer Prägung. Der Verfasser stellt
mit Bezug auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen einige denkbare Eigengesetzlichkeiten dar und setzt sich hinsichtlich des Einfallsreichtums mancher Dienstherrn kritisch mit der Verwaltungspraxis und ihrer Vereinbarung mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen auseinander.