Prof. Dr. Michael Kawik
Wird die berufliche Zukunft und dabei insbesondere die Möglichkeit, einen Beruf zu wählen, durch ein bestimmtes Alter, eine Altersgrenze, eingeschränkt, so wird dies in der Regel auf Ablehnung stoßen. Nichtsdestotrotz ist auch der Zugang zum Beamtenberuf sowohl für die Bundesbeamten als auch bei den Landesbeamten entsprechend reglementiert. Umso mehr schien die Entscheidung des BVerfG vom 21.04.2015, die im Hinblick auf das nordrhein-westfälische Recht, die darin statuierte Einstellungshöchstaltersgrenze für rechtswidrig erklärte, den Gegnern solcher Grenzen Aufwind zu geben. Ein genauerer Blick auf diesen Beschluss rückt die Diskussion jedoch in eine andere Richtung. Höchstaltersgrenzen sind unter bestimmten Umständen rechtlich zulässig. Dies gilt zunächst für die Einstellung von Beamten, wobei es auch interessant ist, andere den beruflichen Werdegang bestimmenden Altersgrenzen zu betrachten (Mindestalter für die Lebenszeitverbeamtung, Alter als bestimmender Faktor für die Beförderung, Ruhestandsalter). Die Brisanz der o. g. Entscheidung besteht hauptsächlich jedoch im Hinblick auf die Frage, wie eine Altersgrenze rechtlich zu bestimmen ist. Diesbezüglich lohnt der Blick auf den Weg auf dem die Bundesländer – teilweise auch vor dem Hintergrund rechtlicher Auseinandersetzungen – entsprechende Regelungen vorgenommen haben. Spannend ist hierbei die Frage, inwieweit auch der Bund, sofern er an einer Einstellungshöchstaltersgrenze festhalten will, zu reagieren hat.