Prof. Dr. Josef Franz Lindner
Beamtinnen und Beamte haben ihre Aufgaben „unparteiisch
und gerecht“ zu erfüllen. So steht es in § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG.
Doch was ist mit „gerecht“ gemeint – und was nicht?
Der vorliegende Beitrag versucht, eine Antwort auf diese Frage zu geben.