Helmut Lopacki
Whistleblowing ist in der öffentlichen Verwaltung fest etabliert. Dabei geht es nicht nur um die Anzeige von behördlichen Missständen, sondern vielmehr – und das macht Sorge – um die Weitergabe von Behördeninterna an Dritte oder durch Flucht an die Öffentlichkeit. Die Missachtung der beamten-/arbeitsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht nimmt nach allen Erfahrungen einen beachtlichen Raum ein und zwingt den Dienstherrn/ öffentlichen Arbeitgeber dazu, dieser das Ansehen des öffentlichen Dienstes schädigenden Entwicklung durch die Anwendung angemessener Sanktionsmaßnahmen entgegen zu treten. Der Bruch des Schweigegebots findet seine in den Beamtengesetzen vorgesehene gesetzliche Rechtfertigung insbesondere in der Offenlegung von Korruptionsstraftaten gegenüber Strafverfolgungsbehörden entsprechend § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG, § 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BBG. Behörden und Disziplinargerichte werden auch künftig mit dem gesetzwidrigen Verhalten von Whistleblowern beschäftigt sein.