Dr. Andreas Reich
Der Eingriff in die Rechte der Beamten erfolgt mitunter durch ein Gesetz. Sind Hochschullehrer betroffen, könnte abgesehen vom grundrechtlichen Schutz des Persönlichkeitsrechts der Beamten auch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit relevant sein. Betrachtet man die Leistungsbezüge der Professoren im Bund, stellt sich die Frage, ob es nicht auch dann Grenzen für den Gesetzgeber gibt, wenn es um die Korrektur einer Bewertung geht, die der Professoren zuvor im Einzelfall etwa über die Zuerkennung einer Leistungsbesoldung erhalten hat.