Dr. Torsten von Roetteken
Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 30.8.20121 die – überraschende – These aufgestellt, eine dienstliche Anordnung, dort gerichtet auf eine höhere Pflichtstundenzahl von Lehrkräften, müsse gemäß § 35 S. 2 BeamtStG (bzw. § 62 Abs. 1 S. 2 BBG) auch dann befolgt und umgesetzt werden, wenn der Erlass der entsprechenden Anordnung der Mitbestimmung des Personalrats unterworfen und dessen Zustimmung nicht eingeholt worden war. Außerdem wirke eine spätere Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens heilend auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung zurück. Diese Thesen sollen nachfolgend auf ihre personalvertretungsrechtliche und ihre beamtenrechtliche Tragfähigkeit untersucht werden, da sie im jeweiligen Bereich Grundsatzfragen betreffen.