Dr. Torsten von Roetteken
Das BVerfG hat mit Beschluss vom 16.12.20151 die gegen den Beschluss des OVG Hamburg vom 29.7.20132 gerichtete Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, dessen Vollzug es zunächst durch eine einstweilige Anordnung ausgesetzt hatte. Das OVG hatte unter Verweis auf § 18 S. 2 BBesG in seiner ab dem 1.1.2013 geltenden Fassung die Zulässigkeit einer Bündelbewertung von Dienstposten – für die Zollverwaltung des Bundes – akzeptiert und eine damit im Zusammenhang stehende Beförderungsauswahl nicht bestandet. Diese Auffassung hat das BVerfG jetzt durch einen Senatsbeschluss bestätigt, die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen und im Tenor § 18 S. 2 BBesG n.F. ausdrücklich für vereinbar mit dem GG erklärt. Nachfolgend sollen die wesentlichen Aussagen des BVerfG vorgestellt und einer kritischen Prüfung unterzogen werden. Da es sich um die erste Senatsentscheidung zum Konkurrenzschutz für ein öffentliches Amt handelt, soll auch dargestellt werden, welche Schlüsse für die Durchführung von Auswahlverfahren zur Besetzung öffentlicher Ämter und die Anwendung des Prinzips der Bestenauslese generell zu ziehen sind.