Der Beitrag beschäftigt sich mit Fragen des Übergangs von Regressansprüchen gegen Dritte auf den Dienstherren im Rahmen der beamtenrechtlichen Beihilfe. Im ersten Teil wird die Frage der Natur des übergehenden Anspruchs im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowie der Entwicklungen im Sozialrecht erörtert. Der zweite Teil beschäftigt sich mit der Frage, ob vor dem Hintergrund der allgemeinen Krankenversicherungspflicht (§ 193 Abs. 3 VVG) ein Quotenvorrecht des Beihilfeberechtigten besteht.