Guido Kämmerling

Aspekte der Meinungsfreiheit – auch von Beamten

Die Meinungsäußerungsfreiheit steht als Grundrecht auch den Beamtinnen und Beamten zu, wenngleich sie durch besondere verfassungs- und beamtenrechtliche Vorgaben in Teilen eingeschränkt ist. Von privaten Meinungen sind politische Betätigungen und hiervon wiederum innerdienstliche Positionen abzugrenzen, die jeweils in einem unterschiedlichen Rechtsrahmen zu betrachten sind. Die vorliegende Abhandlung stellt einzelne Aspekte der Thematik anhand der neueren Rechtsprechung zur (allgemeinen) Meinungsäußerungsfreiheit dar und soll anhand ausgewählter Beispiele das hohe Gut der Meinungsfreiheit, das auch im öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis Geltung erlangen muss, nochmals vor Augen führen.