Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss des 2. Senats vom 17.1.2017 (2 BvL 1/10) die rheinland-pfälzische Regelung einer „Wartefrist“ für die Besoldung aus dem höheren Amt nach einer Beförderung für mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar erklärt. Das Gericht hat das konkrete Verfahren zum Anlass genommen, erneut – und in Fortführung einer Entscheidung vom 16.12.2015 (2 BvR 1958/13) – grundsätzliche Erwägungen zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums anzustellen. Dabei macht das Gericht in der Sache auch deutlich, dass das Berufsbeamtentum eine grundsätzlich antiegalitaristische Institution ist. Allerdings wirft der Beschluss auch einige Fragen auf.