Die Tagespresse meldete vor einiger Zeit, ein Disziplinarverfahren, über das sie schon zuvor berichtet hatte, habe mit einer Verständigung geendet, deren Einzelheiten nicht veröffentlicht worden seien. Dies gibt Anlass, die Zulässigkeit von Verständigungen im Disziplinarverfahren näher zu untersuchen. Im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sind Verständigungen in Disziplinarverfahren nur zulässig, soweit dies gesetzlich ausdrücklich bestimmt ist.