Nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Die gesundheitliche Eignung eines Beamten und einer Beamtin gehört zu dem Merkmal der Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG. Der Dienstherr legt die körperlichen Anforderungen, die die Beamten und Beamtinnen im Hinblick auf das angestrebte oder ausgeübte Amt erfüllen müssen, in Ausübung seines Organisationsermessens fest. Die Feststellung über die gesundheitliche Eignung im Einzelfall hat der Dienstherr allerdings selbst zu treffen. Hinsichtlich einer zu treffenden Prognoseentscheidung bezogen auf diese gesundheitliche Eignung hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2013 neue Maßstäbe entwickelt, die es vom Dienstherrn zu beachten und umzusetzen gilt. Die bezüglich der prognostisch gesundheitlichen Ungeeignetheit getroffenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts sind für eine aktuelle Eignungsprognose gleichermaßen relevant. Die Verwaltungsgerichte ihrerseits wenden diese Grundsätze in ihrer Rechtsprechung bereits überwiegend an.