Der politische Beamte steht verfassungsrechtlich auf wackeligen Beinen: Lebenszeitprinzip, Bestenauslese, Unabhängigkeit, Neutralität – die hehren Grundsätze des Beamtentum gelten für ihn nicht oder nur eingeschränkt. Zudem sollen auch für seine Versetzung in den Ruhestand nicht die üblichen Standards gelten. Er kann jederzeit ohne Anhörung und ohne Begründung entlassen werden können. Das wird hier auf den Prüfstand gestellt: Im ersten Schritt sollen die möglichen Versetzungsgründe und ihre gerichtliche Nachkontrolle untersucht werden (II.). Dabei geht es um eine funktionsspezifische Bestimmung der Versetzungsgründe und die Ermittlung des korrespondierenden Beurteilungsspielraums. Darauf aufbauend werden die Entbehrlichkeit von Begründung (§ 39 VwVfG) und Anhörung (§ 28 VwVfG) hinterfragt (III.).