Art. 33 Abs. 2 GG wird heute von der Rechtsprechung in erster Linie als Gewährleistung des Prinzips der Bestenauslese oder auch des Leistungsprinzips für den öffentlichen Dienst und den beruflichen Aufstieg in ihm aufgefasst. Die Literatur folgt dem. Die Reichweite und Schlüssigkeit dieses Ansatzes soll hier in Frage gestellt und mit einem Alternativvorschlag konfrontiert werden.