War Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG betr. „Vorwarnmechanismus“ in Bund und Ländern speziell dienstrechtlich umzusetzen, geschah das bundesrechtlich für Bundesbeamte mit der Einstellung eines § 29a in das Bundesdisziplinargesetz (BDG). Die auf den ersten Blick sinnfällig erscheinende Vorschrift erweist sich jedoch bei näherer Prüfung aus disziplinargesetzlicher Sicht als misslungen, weil sie den Besonderheiten des Disziplinarrechts nicht gerecht wird. Sie sollte besser gestrichen werden, um die dienstrechtliche Umsetzung außerhalb des BDG vorzunehmen, wie das im überwiegenden Landesrecht auch vorfindlich ist.