Von allen Vorschriften des Grundgesetzes mit unmittelbarem Bezug zur Staatsorganisation und Staatsverwaltung dürfte– ohne insoweit auf empirische Erkenntnisse zurückgreifen zu können – die Vorschrift des Art. 33 Absatz 4 GG diejenige sein, deren ursprüngliche Regelungsintention sich am meisten von der Staats- und Verwaltungswirklichkeit entfernt hat. Bereits ein Blick in öffentlich zugängliche Organisationspläne der Bundesregierung erhellt, wie es in Teilen um den Funktionsvorbehalt in der Verfassungswirklichkeit bestellt ist.