Mit dem Versorgungsrücklageänderungsgesetz vom 5. Januar 2017 hat der Bundesgesetzgeber dem Reformbedarf im Bereich der Finanzierung der Beamtenversorgung recht weitgehend entsprochen. Dies gilt nicht zuletzt mit Blick auf die Entwicklungen auf den Kapitalmärkten, auf die das Gesetz namentlich mit einer beherzten Flexibilisierung der Anlageregeln antwortet. Verfassungsrechtliche Zweifel wegen der bis 2024 befristeten moderaten Fortführung der 0,2-Prozentpunkteabzüge sind nach den Maßstäben der Karlsruher Judikatur nicht angebracht. Auch in rechtspolitischer Hinsicht vermag die Reform grundsätzlich zu überzeugen, zumal unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten. Ob damit alle Möglichkeiten der Zukunftsvorsorge zugunsten nachrückender Generationen ausgeschöpft wurden, bleibt dagegen fraglich. Gleichwohl handelt es sich um einen beachtlichen gesetzgeberischen Schritt vorwärts, erst Recht im Vergleich zur Situation in den meisten Ländern.