Der Beitrag analysiert den schwierigen Prozess der Emanzipation der Personalentwicklung als Bestandteil der Architektur des öffentlichen Dienstrechts. Diskutiert werden hierbei die unterschiedlichen Vorstellungen von Inhalt und Methodik zur Durchsetzung des Leistungsprinzips. Insbesondere das durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geprägte Bild eines an Einzelmaßnahmen ausgerichteten Dienstrechts erscheint als strukturelles Hindernis für eine systematische Umsetzung einer Personalentwicklung, die in ihren Zielsetzungen und Planungsansätzen weit über die Periode einer dienstlichen Regelbeurteilung hinausweist. Die verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung mit Instrumenten der Personalentwicklung sowie gesetzliche Initiativen zur Umhegung einer Rechtsprechung, die tendenziell der Personalentwicklung gegenüber restriktiv eingestellt ist, werden gesichtet und bewertet.