Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bekräftigt das Streikverbot für Beamte und sichert die bisherige auf Art. 33 Abs. 5 GG gestützte Argumentation gegenüber der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 11 EMRK ab. Die Zweispurigkeit des öffentlichen Dienstes wird gewahrt. Die personalpolitisch folgenschwerste Frage nach der Ver- oder Nichtverbeamtuung von Lehrpersonal überlässt die Entscheidung den jeweiligen Dienstherren.