Der Bekanntheitsgrad von Dienstaufsichtsbeschwerden steht in einem deutlichen Widerspruch zu der Beachtung, die dieser nicht förmliche Rechtsbehelf im Schrifttum hat. Hat der alte Satz, dass Dienstaufsichtsbeschwerden „form-, frist- und fruchtlos“ seien heute noch seine Berechtigung oder ist in dem Umgang von Bürger und Obrigkeit ein Wandel eingetreten? Dieser Frage und der Frage nach der inhaltlichen Substanz eines Bescheides über eine ablehnende Dienstaufsichtsbeschwerde geht der folgende Beitrag nach.