Der Islam mit seinen verschiedenen Glaubensrichtungen beschäftigt zunehmend die verfassungs- und beamtenrechtliche Rechtsprechung und Literatur. Ein klassisches Thema ist das „islamische Kopftuch“ bei Lehramtsbewerberinnen und Lehrerinnen. Die Abwägung zwischen deren Grundrechtsberechtigung und Grundrechtsverpflichtungen wurde vom BVerfG bislang zu Gunsten der Religionsfreiheit vorgenommen. Pauschale gesetzliche Kopftuchverbote für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen seien verfassungswidrig. Einer muslimischen Rechtsreferendarin im juristischen Vorbereitungsdienst hat das BVerfG hingegen richtigerweise unlängst ein Recht auf durchgängiges Tragen eines Kopftuches abgesprochen. Nach den „Kopftuchfällen“ zeichnen sich neue Konflikte ab. Sie sind Gegenstand zahlreicher Medienberichte und Kleiner Anfragen im rheinland-pfälzischen Landtag. Auf einer Beförderungsfeier war es zu einer religiös bedingten Handschlagsverweigerung durch einen beförderten muslimischen Polizeibeamten gegenüber einer (gratulierenden) Polizeibeamtin gekommen. Der Beitrag beleuchtet diesen exemplarischen Fall in verfassungs- und beamtenrechtlicher Hinsicht. Er kommt zum Ergebnis, dass Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG für islamgläubige Staatsdiener kein Freifahrtschein für die Beeinträchtigung der (Grund-)Rechte von Frauen und des Neutralitätsinteresses des öffentlichen Dienstherrn ist.