Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung sowie des Urlaubs aus familiären Gründen sind nur zwei Aspekte, die nordrhein-westfälische Dienstherrn mit Blick auf ihre Familienfreundlichkeit ins Feld führen können. Auch wenn das Wissen im Detail nicht immer vorhanden ist, ist die Vorschrift des § 64 LBG NRW vielen Beamten bekannt. Weitgehend unbekannt ist indes eine weitere familienpolitisch motivierte Regelung, nämlich die Möglichkeit, Urlaub anzusparen. § 20a FrUrlV NRW ermöglicht Beamten seit nunmehr vier Jahren unter bestimmten Voraussetzungen, einen Teil ihres Jahresurlaubs anzusparen, dem Namen der Norm entsprechend zu Zwecken der Kinderbetreuung. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Vorschrift zeigt jedoch, dass diese Möglichkeit zwar an eine familiäre Bindung zu einem Kind anknüpft, jedoch – anders als ihre Überschrift es vermuten lässt – keinerlei Kinderbetreuung erfordert.