In einem Beschluss vom 17. Januar 2017 hat das Bundesverfassungsgericht eine Regelung des rheinland-pfälzischen Landesbesoldungsgesetzes (§ 6d Abs. 1 S. 1 LBesG RP) für verfassungswidrig erklärt (ZBR 2017, 161 ff.). § 6d Abs. 1 S. 1 LBesG RP traf eine Wartezeitbestimmung hinsichtlich der Besoldung bei Übertragung eines höheren Statusamtes. Soweit ersichtlich, ist eine solche Wartezeitregelung im besoldungsrechtlichen Zusammenhang im deutschen Beamtenrecht bislang singulär. In anderem Kontext – nämlich im Laufbahn-, Status- und Versorgungsrecht – enthalten die beamtengesetzlichen Normen hingegen sehr wohl und seit langer Zeit Wartezeitbestimmungen. Anliegen und Gegenstand dieses Beitrages ist es, die beamtenrechtlichen Wartezeiten mit einer ganzheitlichen und systematisierenden Sichtweise in den Blick zu nehmen, da es, soweit ersichtlich, eine solche Untersuchung bislang noch nicht gibt. In diesem Zusammenhang erfolgt dann zum Ende des Beitrags auch eine Einordnung und Würdigung des besagten Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses.