Städte, Gemeinden oder Landkreise nutzen regelmäßig die
Möglichkeiten, Aufgaben nach Maßgabe des kommunalen
Wirtschaftsrechts auf dritte Institutionen und Gesellschaften
zu verlagern. Oftmals haben die Gründungen von Kommunalunternehmen
bzw. Tochtergesellschaften steuerliche,tarifliche oder auch
vergaberechtliche Vorteile. Soweit aber nach den Auslagerungen
Kommunalbeamte weiterhin für die Aufgabenbetreuung in den
Gesellschaften zuständig bleiben oder gar als Geschäftsführer
an deren Spitze tätig werden, stellen sich zahlreiche dienst- und
nebentätigkeitsrechtliche Fragen, auf die der Verfasser im Rahmen
dieser Abhandlung auf Grundlage des Landesrechts in Nordrhein-Westfalen
eingehen möchte.