Das Berufsbeamtentum wird nicht nur in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes unter besonderen verfassungsrechtlichen Schutz gestellt. Es findet auch in mancher Landesverfassung Berücksichtigung. Vorliegender Beitrag geht der Frage nach, welche Bedeutung eine landesverfassungsrechtliche Garantie des Berufsbeamtentums entfalten kann und wie sich deren Verhältnis zu Art. 33 Abs. 5 GG darstellt.