In einer Grundsatzentscheidung vom 24.4.2018 (2 BvL 10/16) hat das Bundesverfassungsgericht dem Beamtenverhältnis auf Zeit enge verfassungsrechtliche Grenzen gezogen. Dieses ist nur ausnahmsweise und nur dann zulässig, wenn besondere Sachgesetzlichkeiten es erfordern. Nach diesen Maßstäben ist die Befristung des Beamtenverhältnisses eines Hochschulkanzlers als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG zu werten. Das Bundesverfassungsgericht hat daher § 67 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes für nichtig erklärt. Vorliegender Beitrag analysiert die in Ergebnis und Begründung überzeugende Entscheidung. Bemerkenswert ist vor allem, dass das Bundesverfassungsgericht in einem obiter dictum insoweit verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 54 Abs. 1 Nr. 1 BBG erkennen lässt, als Abteilungsleiter im Rang eines Ministerialdirektors in einem Bundesministerium dem Kreis der politischen Beamten zugeordnet sind.