Fürsorgeentscheidungen sind gesetzlich nicht abschließend geregelt. Deshalb gibt es immer wieder Fragen, inwieweit derartige Bewertungen in beamtenrechtliche Entscheidungen einbezogen werden dürfen. Zur Auswahl von Beamten nach der persönlichen Eignung gibt es zwar eindeutige verfassungsrechtliche Bedingungen. Die Bewertung könnte jedoch anders erfolgen, wenn die in § 9 BeamtStG vorgegebenen Regeln in Sonderfällen nur entsprechend angewandt werden. Kommt es dann noch zu grundrechtlichen Berührungspunkten, kann für nur vergleichbare Auswahlentscheidungen der Verfassungsgrundsatz sogar in Frage gestellt werden. Der Aufsatz soll dies anhand der bei einer Versetzung zu treffenden Entscheidungen des abgebenden und des aufnehmenden Dienstherrn näher untersuchen.