Vor dem Hintergrund einer zunehmenden politischen Polarisierung innerhalb der Gesellschaft zeigt sich, dass auch Juristen außerhalb ihrer Kompetenzen politische Meinungsäußerung betreiben können. In besonderem Umfang wird dies am Berufsbild des Richters deutlich, der zwar einerseits ein politisch-mündiger Staatsbürger sein soll, sich andererseits zum Schutz der Integrität des Amtes in Mäßigung üben soll. Zur Klärung der Frage nach verbotener und erlaubter politischer Betätigung von Richtern will dieser Beitrag seinen Teil leisten.