Die ökonomisierte öffentliche Verwaltung neigt stark zur Überschreitung der Grenzen des öffentlichen Dienstrechts. Unmittelbar grundrechtssichernde primäre Grundsätze des Berufsbeamtentums wie das Leistungsprinzip und das Prinzip der persönlichen Unabhängigkeit werden mitunter systematisch ignoriert. Der vorliegende Beitrag untersucht anhand der einschlägigen Rechtsprechung, ob der Dienstherr im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit festlegen darf, dass dienstliche Beurteilungen auch von Mitarbeitern erstellt werden dürfen, die dem zu beurteilenden Beamten im statusrechtlichen Rang gleich- oder sogar untergeordnet sind.