Das Urteil des BVerfG vom 12.6.2018 1 nimmt erstmals mit detaillierter Begründung und nicht nur im Wege apodiktischer Behauptung zur Frage eines Streikrechts für Beamtinnen und Beamte im pannungsverhältnis von Art. 9 Abs. 3 GG, Art. 11 EMRK einerseits und Art. 33 Abs. 5 GG und seiner Ausgestaltung in den Beamtengesetzen Stellung. Die Beamtengewerkschaften des DGB und er selbst hatten große Hoffnungen in diese Entscheidung gesetzt, sind aber sicher enttäuscht, weil sie den Organisationen nicht den gewünschten Fortschritt in der Auslegung des deutschen Beamtenrechts gebracht hat. Der DBB und seine Mitgliedsorganisationen werden sich bestätigt fühlen. Die Annahmen des Urteils und die einzelnen Begründungsstränge sollen hier vorgestellt und näher ausgeleuchtet werden. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren verschiedeneverwaltungsgerichtlich bestätigte Disziplinarverfügungen gegen Lehrkräfte im Beamtenverhältnis, die einem Aufruf der GEW zur Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen gefolgt waren und keinen Dienst verrichtet hatten. Die Arbeitskampfmaßnahmen der GEW hatten sich auf den Abschluss eines Tarifvertrages im öffentlichen Dienst bezogen.