Zu den aktuellsten Problemen des Versorgungsausgleichs gehört die Frage, inwiefern die Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen von der Anpassung der Anrechte wegen Tod der Ausgleichsberechtigten teilhaben können. In § 4 Abs. 1 VAHRG war dies bis 2009 geregelt. VersAusglG und BeamtVG müssten entsprechend ausgelegt werden, um eine Kürzung im BeamtVG auszuschließen. Höchstrichterliche Urteile gibt es noch nicht, obergerichtliche Entscheidungen kaum. Aus Anlass eines einschlägigen Urteils des VGH München sollen die Bedingungen entwickelt werden.