Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen vom 6. November 2018 Aussagen getroffen, die für das Urlaubsrecht der Beamten erneut von besonderer Bedeutung sind. Bei diesen Entscheidungen geht es wieder um die Auslegung des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003, die sich mit verschiedenen Aspekten der Arbeitszeitgestaltung befasst.