Die dienstrechtliche Beurteilung ist keine mathematische Wissenschaft, sondern ein tatsachenbasierter Akt wertender Erkenntnis. Verfahrensvorgaben hierzu sind meist klar. Materiell aber scheint der ZPO bisweilen ihr BGB zu fehlen. Auch im Dienstrecht sollten Äpfel nicht an Birnen gemessen werden, weshalb vielfältig zu differenzieren ist. Gleichwohl folgen aus Grundgesetz und Rechtsprechung bereichsübergreifende Beurteilungsvorgaben, die zuletzt ausgeschärft wurden. Grundstürzender Neuerungen bedarf es nicht, weder bezüglich der Beurteilung von Beamten noch von Richtern. Allerdings darf der Richter auf Grenzen pochen. Auch wenn ihm Art. 97 GG kein Grundrecht zur Seite stellt, ist zumindest dessen Kernbereich auszuleuchten und zu wahren. Verwaltungsrichter scheuen sich nicht, den definierten Beurteilungsspielraum der Vollkontrolle zu unterwerfen. Beurteilungen sollten dabei aber nicht als Maßnahmen der Dienstaufsicht fehlinterpretiert werden. Geschieht dies dennoch, folgen aus der Spezialkompetenz der Richterdienstgerichte keine wesentlichen Prüfgrenzen. Selbst in Zeiten der Asylberge darf „schnell – viel – billig“ nicht zum neuen BGB werden. „Langsam – wenig – teuer“ kann der Dienstherr hingegen regelmäßig rügen. Reflektieren wir dieses Spannungsverhältnis, treffen wir auf Überlegungen zum „Good Judging“.