Beamte gelten als Arbeitnehmer und genießen deshalb in den vom EU-Recht gezogenen Grenzen Freizügigkeit. Im Hinblick darauf stellt sich die Frage, welche Bedeutung die Garantie der Freizügigkeit für die Beamtenversorgung hat. Dieses Gebiet des Beamtenrechts wurde inzwischen Teil der Europäischen Sozialrechtskoordination. Allerdings ist namentlich im Hinblick auf die in Art. 60 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 formulierte Ausnahme von dem Grundsatz der Zusammenrechnung (Art. 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004) der in unterschiedlichen Mitgliedstaaten von Beamten zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten fraglich, ob diese mit der Garantie der Freizügigkeit im Einklang steht, welche auch und gerade in der sozialen Sicherung zu gewährleisten ist. Der Aufsatz untersucht diese, sich namentlich für die Beschäftigung von Professor(inn) en an Universitäten und Hochschulen stellende Frage unter Würdigung der jüngsten auf Internationalisierung gerichteten Bestrebungen des deutschen Hochschulrechts.