Im Arbeitsrecht entsteht während der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses ein gesetzliches Schuldverhältnis nach den Grundsätzen der c.i.c. Dieses Rechtsinstitut ist im Beamtenrecht nicht kodifiziert, so dass auf den ersten Blick im Beamtenrecht keine Regelung bereitsteht, die den Schutz im Rahmen der Anbahnung einer Ernennung regelt. Dabei können auch vor der Begründung eines Beamtenverhältnisses Konstellationen entstehen, in denen Pflichtverstöße des Dienstherrn und deren Folgen betrachtet werden müssen. Zu denken wäre beispielsweise an den Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis aufgrund der Zusage der Berufung ins Beamtenverhältnis kündigt, die Ernennung jedoch nicht zustande kommt.